Beitragsordnung in Textform
Lohnsteuerhilfe Hamburg e.V.
-Lohnsteuerhilfeverein-
A) Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr für neue Mitglieder beträgt 15,00 Euro incl. gesetzlicher Umsatzsteuer (Regelsteuersatz).
B) Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag staffelt sich nach einer Beitragsbemessungsgrundlage, die sich zusammensetzt aus allen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, werden diese Einnahmen zusammengerechnet. Dabei wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten Mitglieder werden; es wird in diesem Fall nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Einnahmen sind:
1) Der/die auf der/den Lohnsteuerkarte/n des betreffenden Besteuerungsjahres eingetragene/n Bruttojahresarbeitslohn/löhne, Versorgungsbezüge und steuerfrei bezogene Einnahmen wie die z.B. nach § 3 Nr. 12 und Nr. 26 EStG (z.B. Übungsleiter, steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskassen), durch den Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen, außerdem Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG unterliegen wie z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld sowie der Anspruch auf Kindergeld.
2) Sonstige Einkünfte wie z.B. Renten oder Unterhaltsleistungen
3) Einnahmen aus Vermietung von bebauten und unbebauten Grundstücken etc. (siehe § 21 Abs. 1-3 EStG) sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung
4) Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie privaten Veräußerungsgeschäften
WWerden in einem Jahr (bei Neumitgliedern) Einkommensteuererklärungen für mehrere zurück liegende Jahre erstellt, werden die jeweiligen Einnahmen zusammengerechnet und ergeben dann die Beitragsbemessungsgrundlage für den Jahres-Mitgliedsbeitrag. Bei Erstellung von mind. drei Steuererklärungen in einem Jahr (bei Neumitgliedern) beträgt der Mindest-Mitgliedsbeitrag 150,00 EUR incl. gesetzlicher Umsatzsteuer (Regelsteuersatz), sofern die Gesamteinnahmen der zu veranlagenden Jahre 40.000,00 € nicht übersteigen.
Beitragsstufe | Bemessungsgrundlage | Netto Euro | 19 % | Brutto Euro |
---|---|---|---|---|
Beitragsklasse 20 | über 200.000 | 386,56 | 73,44 | 475,00 |
Beitragsklasse 19 | 185.001 bis 200.000 | 369,75 | 70,25 | 450,00 |
Beitragsklasse 18 | 175.001 bis 185.000 | 352,95 | 67,05 | 425,00 |
Beitragsklasse 17 | 165.001 bis 175.000 | 336,14 | 63,86 | 400,00 |
Beitragsklasse 16 | 155.001 bis 165.000 | 319,33 | 60,67 | 380,00 |
Beitragsklasse 15 | 145.001 bis 155.000 | 302,53 | 57,47 | 360,00 |
Beitragsklasse 14 | 135.001 bis 145.000 | 294,12 | 55,89 | 350,00 |
Beitragsklasse 13 | 125.001 bis 135.000 | 285,72 | 54,29 | 340,00 |
Beitragsklasse 12 | 115.001 bis 125.000 | 277,31 | 52,69 | 330,00 |
Beitragsklasse 11 | 105.001 bis 115.000 | 268,91 | 51,10 | 320,00 |
Beitragsklasse 10 | 95.001 bis 105.000 | 252,10 | 47,90 | 300,00 |
Beitragsklasse 9 | 85.001 bis 95.000 | 231,09 | 43,91 | 275,00 |
Beitragsklasse 8 | 75.001 bis 85.000 | 210,08 | 39,92 | 250,00 |
Beitragsklasse 7 | 65.001 bis 75.000 | 189,08 | 35,92 | 225,00 |
Beitragsklasse 6 | 55.001 bis 65.000 | 168,07 | 31,93 | 200,00 |
Beitragsklasse 5 | 45.001 bis 55.000 | 147,06 | 27,94 | 175,00 |
Beitragsklasse 4 | 35.001 bis 45.000 | 126,05 | 23,95 | 150,00 |
Beitragsklasse 3 | 25.001 bis 35.000 | 105,04 | 19,96 | 125,00 |
Beitragsklasse 2 | 20.001 bis 25.000 | 84,03 | 15,97 | 100,00 |
Beitragsklasse 1 | bis 20.000 | 63,03 | 11,97 | 75,00 |
C) Beitragserhebung
Leistungen des Vereins können erst nach Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages im Sinne von § 7 (3) der Satzung in Anspruch genommen werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen. Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind unabhängig von der Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu
entrichten.
Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahres-Mitgliedsbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 31. Januar eines jeden Jahres auf Basis des Vorjahresbeitrages vorschüssig fällig und werden per Lastschriftverfahren eingezogen. Werden anlässlich der steuerlichen Beratung höhere oder niedrigere Einnahmen als im Vorjahr festgestellt, ist der Jahres-Mitgliedsbeitrag ggfs. anzupassen und die Differenz nach zu erheben oder zu erstatten.