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Mitgliedsbeiträge

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Beitragsordnung in Textform

Lohnsteuerhilfe Hamburg e.V.
-Lohnsteuerhilfeverein-

 

BEITRAGSORDNUNG

gültig ab dem 01.01.2025

Die Aufnahmegebühr für neue Mitglieder beträgt 15,00 Euro incl. gesetzlicher Umsatzsteuer (Regelsteuersatz).

B) Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag staffelt sich nach einer Beitragsbemessungsgrundlage, die sich zusammensetzt aus allen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen. Bei Ehegatten werden diese Einnahmen zusammengerechnet. Dabei wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten Mitglieder werden; es wird in diesem Fall nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Einnahmen sind:

1) Der/die auf der/den Lohnsteuerkarte/n des betreffenden Besteuerungsjahres eingetragene/n Bruttojahresarbeitslohn/löhne, Versorgungsbezüge und steuerfrei bezogene Einnahmen wie die z.B. nach § 3 Nr. 12 und Nr. 26 EStG (z.B. Übungsleiter, steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskassen), durch den Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen, außerdem Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG unterliegen wie z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld) und ausländischer Arbeitslohn sowie der Anspruch auf Kindergeld.

2) Sonstige Einkünfte wie z.B. Renten oder Unterhaltsleistungen

3) Einnahmen aus Vermietung von bebauten und unbebauten Grundstücken etc. (siehe § 21 Abs. 1-3 EStG) sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung

4) Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie privaten Veräußerungsgeschäften.

Werden in einem Jahr (bei Neumitgliedern) Einkommensteuererklärungen für mehrere zurück liegende Jahre erstellt, werden die jeweiligen Einnahmen zusammengerechnet und ergeben dann die Beitragsbemessungsgrundlage für den Jahres-Mitgliedsbeitrag. Bei Erstellung von mind. drei Steuererklärungen in einem Jahr (bei Neumitgliedern) beträgt der Mindest-Mitgliedsbeitrag 200,00 EUR incl. gesetzlicher Umsatzsteuer (Regelsteuersatz), sofern die Gesamteinnahmen der zu veranlagenden Jahre 55.000,00 € nicht übersteigen.

1. Vorsitzende: StB Dipl.-Kffr. Sabrina Lange – Sitz: Hamburg – AG Hamburg VR 19805

Stand 02.02.2024

 

C) Beitragserhebung

Leistungen des Vereins können erst nach Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages im Sinne von § 7 (3) der Satzung in Anspruch genommen werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen. Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind unabhängig von der Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten.

Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahres-Mitgliedsbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 31. Januar eines jeden Jahres auf Basis des Vorjahresbeitrages vorschüssig fällig und werden per Lastschriftverfahren eingezogen. Werden anlässlich der steuerlichen Beratung höhere oder niedrigere Einnahmen als im Vorjahr festgestellt, ist der Jahres-Mitgliedsbeitrag ggfs. anzupassen und die Differenz nach zu erheben oder zu erstatten.

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