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Mitgliedsbeiträge

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Beitragsordnung in Textform

Lohnsteuerhilfe Hamburg e.V.
-Lohnsteuerhilfeverein-

 

BEITRAGSORDNUNG

gültig ab dem 01.01.2025

Die Aufnahmegebühr für neue Mitglieder beträgt 15,00 Euro incl. gesetzlicher Umsatzsteuer (Regelsteuersatz).

B) Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag staffelt sich nach einer Beitragsbemessungsgrundlage, die sich zusammensetzt aus allen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen. Bei Ehegatten werden diese Einnahmen zusammengerechnet. Dabei wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten Mitglieder werden; es wird in diesem Fall nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Einnahmen sind:

1) Der/die auf der/den Lohnsteuerkarte/n des betreffenden Besteuerungsjahres eingetragene/n Bruttojahresarbeitslohn/löhne, Versorgungsbezüge und steuerfrei bezogene Einnahmen wie die z.B. nach § 3 Nr. 12 und Nr. 26 EStG (z.B. Übungsleiter, steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskassen), durch den Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen, außerdem Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG unterliegen wie z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld) und ausländischer Arbeitslohn sowie der Anspruch auf Kindergeld.

2) Sonstige Einkünfte wie z.B. Renten oder Unterhaltsleistungen

3) Einnahmen aus Vermietung von bebauten und unbebauten Grundstücken etc. (siehe § 21 Abs. 1-3 EStG) sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung

4) Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie privaten Veräußerungsgeschäften.

Werden in einem Jahr (bei Neumitgliedern) Einkommensteuererklärungen für mehrere zurück liegende Jahre erstellt, werden die jeweiligen Einnahmen zusammengerechnet und ergeben dann die Beitragsbemessungsgrundlage für den Jahres-Mitgliedsbeitrag. Bei Erstellung von mind. drei Steuererklärungen in einem Jahr (bei Neumitgliedern) beträgt der Mindest-Mitgliedsbeitrag 200,00 EUR incl. gesetzlicher Umsatzsteuer (Regelsteuersatz), sofern die Gesamteinnahmen der zu veranlagenden Jahre 55.000,00 € nicht übersteigen.

1. Vorsitzende: StB Dipl.-Kffr. Sabrina Lange – Sitz: Hamburg – AG Hamburg VR 19805

Stand 02.02.2024

BeitragsstufeBemessungsgrundlageNetto Euro19 % Brutto Euro
Beitragsklasse 20 über 200.000462,1887,82550,00
Beitragsklasse 19 185.001 bis 200.000 428,57 81,43 510,00
Beitragsklasse 18 175.001 bis 185.000 403,36 76,64480,00
Beitragsklasse 17 165.001 bis 175.000 382,3572,65455,00
Beitragsklasse 16 155.001 bis 165.000 365,55 69,45 435,00
Beitragsklasse 15 145.001 bis 155.000 344,5465,45 410,00
Beitragsklasse 14 135.001 bis 145.000 336,13 63,87400,00
Beitragsklasse 13 125.001 bis 135.000 319,33 60,67 380,00
Beitragsklasse 12 115.001 bis 125.000 302,52 57,48 360,00
Beitragsklasse 11 105.001 bis 115.000 289,92 55,08345,00
Beitragsklasse 10 95.001 bis 105.000 268,9151,09 320,00
Beitragsklasse 9 85.001 bis 95.000 243,70 46,30290,00
Beitragsklasse 8 75.001 bis 85.000 218,49 41,51260,00
Beitragsklasse 7 65.001 bis 75.000 193,28 36,72 230,00
Beitragsklasse 6 55.001 bis 65.000 168,0731,93200,00
Beitragsklasse 5 45.001 bis 55.000 147,06 27,94 175,00
Beitragsklasse 4 35.001 bis 45.000 126,05 23,95 150,00
Beitragsklasse 3 25.001 bis 35.000 105,04 19,96 125,00
Beitragsklasse 2 20.001 bis 25.000 84,03 15,97 100,00
Beitragsklasse 1 bis 20.000 63,03 11,97 75,00

 

C) Beitragserhebung

Leistungen des Vereins können erst nach Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages im Sinne von § 7 (3) der Satzung in Anspruch genommen werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen. Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind unabhängig von der Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten.

Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahres-Mitgliedsbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 31. Januar eines jeden Jahres auf Basis des Vorjahresbeitrages vorschüssig fällig und werden per Lastschriftverfahren eingezogen. Werden anlässlich der steuerlichen Beratung höhere oder niedrigere Einnahmen als im Vorjahr festgestellt, ist der Jahres-Mitgliedsbeitrag ggfs. anzupassen und die Differenz nach zu erheben oder zu erstatten.

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