Beitragsordnung in Textform
Lohnsteuerhilfe Hamburg e.V.
-Lohnsteuerhilfeverein-
A) Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr für neue Mitglieder beträgt 15,00 Euro incl. gesetzlicher Umsatzsteuer (Regelsteuersatz).
B) Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag staffelt sich nach einer Beitragsbemessungsgrundlage, die sich zusammensetzt aus allen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, werden diese Einnahmen zusammengerechnet. Dabei wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten Mitglieder werden; es wird in diesem Fall nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Einnahmen sind:
1) Der/die auf der/den Lohnsteuerkarte/n des betreffenden Besteuerungsjahres eingetragene/n Bruttojahresarbeitslohn/löhne, Versorgungsbezüge und steuerfrei bezogene Einnahmen wie die z.B. nach § 3 Nr. 12 und Nr. 26 EStG (z.B. Übungsleiter, steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskassen), durch den Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen, außerdem Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG unterliegen wie z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld sowie der Anspruch auf Kindergeld.
2) Sonstige Einkünfte wie z.B. Renten oder Unterhaltsleistungen
3) Einnahmen aus Vermietung von bebauten und unbebauten Grundstücken etc. (siehe § 21 Abs. 1 – 3 EStG) sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung
4) Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie privaten Veräußerungsgeschäften
Werden in einem Jahr (bei Neumitgliedern) Einkommensteuererklärungen für mehrere zurück liegende Jahre erstellt, werden die jeweiligen Einnahmen zusammengerechnet und ergeben dann die Beitragsbemessungsgrundlage für den Jahres-Mitgliedsbeitrag.
Beitragsstufe | Bemessungsgrundlage | Netto Euro | 19 % | Brutto Euro |
---|---|---|---|---|
Beitragsklasse 20 | über 200.000 | 378,15 | 71,85 | 450,00 |
Beitragsklasse 19 | 190.001 bis 200.000 | 361,34 | 68,66 | 430,00 |
Beitragsklasse 18 | 180.001 bis 190.000 | 344,54 | 65,46 | 410,00 |
Beitragsklasse 17 | 170.001 bis 180.000 | 327,73 | 62,27 | 390,00 |
Beitragsklasse 16 | 160.001 bis 170.000 | 310,92 | 59,08 | 370,00 |
Beitragsklasse 15 | 150.001 bis 160.000 | 294,12 | 55,88 | 350,00 |
Beitragsklasse 14 | 140.001 bis 150.000 | 285,71 | 54,29 | 340,00 |
Beitragsklasse 13 | 130.001 bis 140.000 | 277,31 | 52,69 | 330,00 |
Beitragsklasse 12 | 120.001 bis 130.000 | 268,91 | 51,01 | 320,00 |
Beitragsklasse 11 | 110.001 bis 120.000 | 260,50 | 49,50 | 310,00 |
Beitragsklasse 10 | 100.001 bis 110.000 | 252,10 | 47,90 | 300,00 |
Beitragsklasse 9 | 90.001 bis 100.000 | 231,09 | 43,91 | 275,00 |
Beitragsklasse 8 | 80.001 bis 90.000 | 210,08 | 39,91 | 250,00 |
Beitragsklasse 7 | 70.001 bis 80.000 | 189,08 | 35,92 | 225,00 |
Beitragsklasse 6 | 60.001 bis 70.000 | 168,07 | 31,93 | 200,00 |
Beitragsklasse 5 | 50.001 bis 60.000 | 147,06 | 27,94 | 175,00 |
Beitragsklasse 4 | 40.001 bis 50.000 | 126,05 | 23,95 | 150,00 |
Beitragsklasse 3 | 30.001 bis 40.000 | 105,04 | 23,95 | 125,00 |
Beitragsklasse 2 | 20.001 bis 30.000 | 84,03 | 15,97 | 100,00 |
Beitragsklasse 1 | bis 20.000 | 63,03 | 11,97 | 75,00 |
C) Beitragserhebung
Leistungen des Vereins können erst nach Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages im Sinne von § 7 (3) der Satzung in Anspruch genommen werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen. Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind unabhängig von der Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten.
Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahres-Mitgliedsbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 31. Januar eines jeden Jahres auf Basis des Vorjahresbeitrages vorschüssig fällig und werden per Lastschriftverfahren eingezogen. Werden anlässlich der steuerlichen Beratung höhere oder niedrigere Einnahmen als im Vorjahr festgestellt, ist der Jahres-Mitgliedsbeitrag ggfs. anzupassen und die Differenz nach zu erheben oder zu erstatten.